Satzung
des
Verbandes der Kleingärtner der Region „Börde – Ohre“ e.V.
Gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen
Präambel
Unsere gemeinsame Aufgabe ist die Förderung des Kleingartenwesens. Kleingärten haben zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts der Natur eine herausragende Bedeutung. Den Kleingärtnern bieten sie eine sinnvolle Freizeitgestaltung. Sie richten sich hierbei nach den sozialen
und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit. Großflächige Kleingartenanlagen übernehmen wichtige ökologische Funktionen. In Ballungsräumen sorgen sie für ein besseres Stadtklima und gleichen die zunehmende Versiegelung der Landschaft aus. Kleingärten tragen in besonderem Maße zur Erhaltung der Artenvielfalt in Flora und Fauna bei. Insbesondere bei der Erhaltung der Kulturpflanzenvielfalt und naturnah gestalteter Lebensräume für Pflanzen, Kleintiere, Vögel, Insekten und andere Gliederfüßer spielen sie eine
wesentliche Rolle. Kleingartenanlagen sind als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen, zu erhalten und zu sichern. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen Verband der Kleingärtner der Region Börde – Ohre e.V., nachfolgend kurz Verband genannt. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. 38267 eingetragen. Der Verband führte vormals den Namen „Kreisverband der Kleingärtner e.V. Haldensleben“.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Wanzleben-Börde im Landkreis Börde
3. Er ist Mitglied des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen - Anhalt e.V.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalender Jahr.
5. Der Verband führt das nachstehende Logo:
§ 2 Aufbau, Zweck und Aufgaben
1. Der Verband ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, im Sinne der von den Landesbehörden verliehenen kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit (§ 2 des Bundeskleingartengesetzes)
2. Der Verband kann auf der Grundlage von Beschlüssen des Gesamtvorstandes die Mitgliedschaft in anderen Verbänden, die zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes beitragen, erwerben und Mitgliederrechte vertreten.
3. Der Verband ist die Zusammenfassung der Kleingärtnervereine des Landkreises Börde im Verband unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele.
4. Aufgabe des Verbandes ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
5. Zweck des Verbandes
a. Zusammenschluss aller Kleingärtner in Vereinen mit dem Ziel, die Mitglieder in ihrem Wirken als gemeinnützige Körperschaft der Kleingartenanlagen fachlich zu beraten;
b. Berücksichtigung und Förderung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten;
c. Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des Kleingartenwesens, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes;
d. Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Ausstellungen;
e. Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen und Verbänden des Kleingartenwesens und Naturschutzes;
f. Aktives Betreiben der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der gesellschaftlichen Bedeutung des Kleingartenwesens des Weckens von Interesse in der Bevölkerung am Kleingartenwesen als Bestandteil des öffentlichen Grüns der damit verbundenen Förderung der Naturverbundenheit und des sozialen Gefüges der Gesellschaft;
g. Sowie Unterstützung der Mitgliedsvereine bei dem Abschluss und der Verwaltung von Zwischenpachtverträgen und bei Fragen des Pacht- und Vereinsrecht;
h. Vertretung der Mitgliedsvereine gegenüber den Behörden in Kommunen und im Landkreis;
i. Sammlung und Bereitstellung statistischen Materials und sonstiger Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unterstützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen.
§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verband arbeitet ohne wirtschaftliche Gewinnabsichten.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Rücklagen werden nur für konkrete, vom Gesamtvorstand bestätigte Zwecke gebildet.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung zum Nachteil des Verbandes begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Gesamtvorstand. Neben der Vergütung werden durch belegte bzw. bestätigte Abrechnungen Kosten und Auslagen erstattet (siehe Finanzordnung des Verbandes). Die steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Falle einzuhalten.
§ 4 Regionale Gliederung
Der Verband strebt die Übereinstimmung der Organisationsgrenzen seiner Mitgliedsvereine mit den Kreisgrenzen des Landkreises Börde an.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes können Kleingärtner-, Kleingarten- und Gartenvereine werden, welche die Satzung des Verbandes verbindlich anerkennen. Jedes Mitglied muss in das Vereinsregister eingetragen sein oder die Eintragung beantragt haben.
2. Die Mitgliedschaft im Verband muss schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt werden, über die Aufnahme durch Beschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Dem Antrag eines Vereines sind beizufügen:
a. eine Aufstellung der Mitglieder des Vorstandes des Vereins und ihrer Anschriften
b. Angaben zur Größe der Fläche, Zahl der Parzellen bzw. Mitglieder und des Pachtverhältnisses
c. die Vereinssatzung mit Angabe über das zuständige Vereinsregister und Eintragsnummer
d. Protokoll der Mitgliederversammlung des Antrag stellenden Vereines über den Beschluss zum Beitritt in den Verband
4. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Ablehnungsbescheides, die nächste Gesamtvorstandssitzung angerufen werden. Vor der Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig.
5. Die Satzung des Verbandes und die von den Organen des Verbandes herausgegebenen Richtlinien und Beschlüsse sind für das Mitglied (Verein) verbindlich.
6. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
7. Der Verbandstag kann Persönlichkeiten auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen oder auf andere Weise ehren.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet
a. durch Austritt zum Schluss des Kalenderjahres
b. durch Ausschluss
2. Der Austritt ist nur wirksam, wenn die Austrittserklärung dem Geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum 30.06. des Jahres schriftlich zugestellt worden ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Austritt erst zum Schluss des folgenden Kalenderjahres wirksam.
3. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.
4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wegen Verzuges mit
der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge oder anderer finanzieller Leistungen sowie wegen verbandschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Geschäftsführende Vorstand. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Gesamtvorstand Einspruch einlegen. Vor Entscheidung des Gesamtvorstandes über den Ausschluss ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 7 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. der Verbandstag
2. der Gesamtvorstand
3. der Geschäftsführende Vorstand
§ 8 Der Verbandstag
1. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung.
2. Der Verbandstag setzt sich aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und Delegierten der dem Verband angehörenden Vereine zusammen. Die Delegierten werden nach einem vom Gesamtvorstand zu bestimmenden Delegiertenschlüssel in den Vereinen bestimmt.
3. Der Verbandstag tritt alle 4 Jahre zusammen. Darüber hinaus müssen Verbandstage durchgeführt werden, wenn der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit über die Notwendigkeit entscheidet. Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
oder einem vom Gesamtvorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Der Verbandstag wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist 4 Wochen vor Beginn den Mitgliedsvereinen zuzustellen.
4. Anträge zum Verbandstag sind 3 Wochen vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur behandelt, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Verbandstages unterstützt werden. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen Antragsfrist und Verbandstag liegen. Die Dringlichkeit muss von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Verbandstages beschlossen werden.
5. Dem Verbandstag obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
* Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
* Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
* Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (Vorsitzender, stellvertretender/e Vorsitzender/e, Schatzmeister/in)
* Wahl der Revisoren
* Satzungsänderungen
* Die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Verbandes.
§ 9 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus den Mitgliedsvereinen, vertreten durch deren Vorsitzende, zusammen.
2. Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal im Geschäftsjahr. Verlauf und Beschlüsse der Gesamtvorstandssitzungen sind zu protokollieren und den Mitgliedsvereinen spätestens 4 Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. Wenn die Belange des Verbandes es erfordern oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt, ist eine Sitzung des Gesamtvorstandes auch zwischenzeitlich einzuberufen.
3. Die Gesamtvorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter berufen und geleitet. Die Einladungen mit Tagesordnung haben mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
4. Der Gesamtvorstand beschließt zwischen den Verbandstagen in den Angelegenheiten des Verbandes, so weit nicht dem Verbandstag die Entscheidung vorbehalten ist, insbesondere über:
* die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsvereinen
* den Haushaltsentwurf (siehe Finanzordnung des Verbandes)
* Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (siehe Finanzordnung des Verbandes)
* Die vom Geschäftsführenden Vorstand vorzulegende Haushaltsabschluss
* Die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
* Satzungsänderungen
* Einsprüche gegen die Nichtaufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern
* Die Bestellung und Abberufung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
1. Gemäß § 27 Abs. 1 BGB wird der geschäftsführende Vorstand durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf dem Verbandstag bestellt. Auf dieser Grundlage werden von den Mitgliedsvereinen auf dem Verbandstag mindestens drei für die Kandidatur bestätigte Mitglieder der Mitgliedsvereine in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt.
2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
3. Der Verbandstag kann durch Wahl weitere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes berufen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstandes, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verband wird durch jeweils 2 dieser 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
5. Über Zuständigkeiten und Arbeitsverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Grundlage und Handlungsrahmen ist ein zu erstellender Aufgabenverteilungsplan in der jeweils gültigen Fassung.
6. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf dem Verbandstag für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7. Ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes kann vom Gesamtvorstand vorzeitig abberufen werden.
8. Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes sich zu ergänzen. Für Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, die vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt scheiden, beruft der Geschäftsführende Vorstand für eine
Übergangszeit bis zum nächsten Verbandstag ein neues Mitglied in den Geschäftsführenden Vorstand. Er hat den Gesamtvorstand darüber zu informieren.
9. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt oder auf Wunsch der Mitgliedsvereine verpflichtet, an Vorstandssitzungen und Versammlungen der Mitgliedsvereine teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
10. Der Geschäftsführende Vorstand, die Kommissionen und Arbeitsgruppen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Ihnen kann gem. § 3 Ziffer 4 dieser Satzung eine pauschale Vergütung gezahlt werden, über deren Höhe im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanes der
Gesamtvorstand entscheidet.
11. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit Zwischen- und Einzelpachtverträge abzuschließen. Er kann den Abschluss von Einzelpachtverträgen im Rahmen der Verwaltungsvollmacht an die Vorstände der
Mitgliedsvereine delegieren.
12. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Geschäftsführende Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen mindestens 6-mal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf zusammen.
13. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes leitet der Vorsitzende. Im Verhinderungsfall nimmt der Stellvertreter die Aufgabe wahr.
14. Der Geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Verbandes so zu führen, dass dem Verband kein Schaden entsteht. Die Haftung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gegenüber dem Verband wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 11 Beschlussfassung
1. Die Verbandsorgane (der Verbandstag, der Gesamtvorstand, geschäftsführender Vorstand) legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend, auch wenn kein Vertreter eines Mitgliedes (Verein) an der Gesamtvorstandssitzung bzw. am
Verbandstag teilgenommen hat.
2. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
3. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Für die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands ist in der Gesamtvorstandssitzung und der Mitgliederversammlung auf dem Verbandstag eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Zur Änderung der Satzung des Verbandes ist in der Gesamtvorstandssitzung und der Mitgliederversammlung auf dem Verbandstag eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Verbandstages erforderlich.
6. Zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 12 Beschlussfähigkeit
1. Der Verbandstag, der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgemäß nach dieser Satzung eingeladen worden sind und der/die Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstandes oder einer sein Stellvertreter/in anwesend sind.
2. Über die Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften (Protokolle) zu fertigen. Sie sind vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter abzuzeichnen. Verlauf und Beschlüsse der Verbandstage und Gesamtvorstandssitzungen sind zu protokollieren und auch den abwesenden Mitgliedsvereinen spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung zuzuleiten. Einsprüche gegen den Protokollinhalt sind innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über sie entscheidet der Gesamtvorstand, wenn nicht zuvor eine Einigung erzielt wird.
§ 13 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Grundlage und Handlungsrahmen ist die Finanz- bzw. Beitragsordnung des Verbandes. Sie regelt die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes, Pflichten der Schatzmeister/in, Führung des Geldverkehrs, Verwaltung des Vereinsvermögens, Zeichnungsrecht für Bankkonten und Modalitäten der Buchführung.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtvorstand im Rahmen der Haushaltsplanung beschlossen. Mitgliedsbeiträge und gesondert beschlossene Umlagen sind nach abschließender Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsplanung im Gesamtvorstand durch den Geschäftsführenden Vorstand den Vereinen so mitzuteilen, dass die Zahlungen bis 15.5. des laufenden Geschäftsjahres erfolgen können. Das ist den Vereinen mindestens 3 Wochen zuvor mitzuteilen.
3. Jedes Mitglied des Verbandes ist verpflichtet, die vom Gesamtvorstand beschlossenen Beiträge und Umlagen termingerecht und in festgelegter Höhe zu entrichten. Ist ein Mitgliedsverein mit der Zahlung des Beitrages und der Umlagen mehr als einen Monat in Verzug, kann eine Verbandsstrafe bis zu 10 % des geschuldeten Betrages neben den gesetzlichen Verzugszinsen erhoben werden. Die Höhe der Verbandsstrafe wird vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossen.
4. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind die §§ 259 und 666 BGB und 140 AO zu berücksichtigen.
5. Für die Prüfung des Rechnungswesens sind vom Verbandstag drei Revisoren zu wählen, von denen mindestens zwei bei der Rechnungsprüfung anwesend sein müssen. Die Revisoren haben die Buchführung eines Geschäftsjahres zu prüfen. Sie arbeiten unabhängig vom geschäftsführenden Vorstand und sind dem Gesamtvorstand und dem Verbandstag rechenschafts- und berichtspflichtig.
6. Die Revisoren werden für eine Amtszeit von 4 Jahren vom Verbandstag gewählt.
7. Nach Prüfung des Jahresabschlusses ist in der Gesamtvorstandssitzung durch einen Revisor dem Gesamtvorstand über das Ergebnis zu berichten. Durch die Revisoren ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen und vor dem Gesamtvorstand mündlich vorzutragen.
8. Auf dem Verbandstag ist durch die Revisoren eine Zusammenfassung der Revisonsberichte der Geschäftsjahre zwischen den Verbandstagen vorzutragen. Dabei ist auch darüber zu berichten, wie der Geschäftsführende Vorstand Hinweise und Kritiken jeweils umsetzte.
9. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
§ 14 Änderung des Zwecks, Auflösung des Verbandes
Die Änderung des Zwecks des Verbandes oder seine Auflösung können nur von einem eigens dazu einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks (§ 2) fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 10.06.2017 beschlossen, sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.